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Warum ist Spamming in Deutschland gesetzlich verboten?

Rechtliche Grundlagen zu Werbe-eMails/ Spamming

dmmv-Position zu Werbeemails

Wie schütze ich mich vor Spam?


Warum ist Spamming in Deutschland gesetzlich verboten?

Das Gesetz richtet sich dabei nach den möglichen Kosten, die dem Empfänger entstehen können. Derzeit sind Briefe absolut kostenfrei (außer es ist ein unfreier Brief). Bereits bei Faxen sieht es anders aus: Der Empfänger hat Kosten durch Papier- und Druckverbrauch. Bei einer Seite hält sich dies in Grenzen, doch wer ein 50seitiges Angebot erhält, kann zu Recht dagegen vorgehen. Bei Telefonaten wie auch bei Faxen gibt es ein weiteres Problem: Ohne dass der Absender es weiß, wird das Gespräch evtl. weitergeleitet, z.B. auf ein mobiles Endgerät. Dem Empfänger entstehen dadurch deutliche Kosten, die er geltend machen kann (abgesehen von der verschwendeten Arbeitszeit). Bei eMails entstehen ebenfalls Kosten, zumindest theoretisch. Denn sowohl der Zugang zum Internet als auch der Datentransfer verursachen Kosten. Bei einer Text eMail weniger als bei einem angehängten Prospekt mit 5 MB. nach oben

Rechtliche Grundlagen zu Werbe-eMails/Spamming

Problematisch ist besonders das massenhafte Aussenden von Werbung, ohne dass diese im Inhaltsverzeichnis bereits als solche gekennzeichnet ist und dadurch auch vom Nutzer nicht ohne Kenntnisnahme des Inhalts ausgesondert werden kann.

Durch den Zugang solcher ungekennzeichneten, meist massenhaft ausgesendeten Werbeemails wird der Empfänger teilweise nicht unerheblich beeinträchtigt. Insbesondere ist denkbar, dass durch die Werbeemails erhebliche Provider- und Telekommunikationskosten entstehen oder nur eine bestimmte Anzahl Nachrichten speicherbar sind, so dass den Nutzer unter Umständen erwartete eMails nicht erreichen.

Dementsprechend hat der BGH in vergleichbaren Fällen der Fax-und Btx-Werbung entschieden, dass dem Nutzer gegen die Zusendung unerwünschter Werbung ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 I BGB oder ggf. § 1 UWG zustehen kann (BGHZ 102, S. 203, 208).

Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf die Zusendung unerwünschter eMails übertragbar, so dass dem Nutzer auch gegen die Zusendung unerwünschter eMails ein Unterlassungsanspruch gem.§ 1 UWG bzw. §§ 1004, 823 I BGB zustehen kann.

In diesem Zusammenhang kann man auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin, Urteil v. 13. Oktober 1998, Az.: -16 O 320/98 hinweisen.

Danach kann unaufgefordert zugesandte eMail Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers darstellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist (LG Berlin 16 O 320/98)

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dmmv-Position zu Werbeemails:

Der Deutsche Multimedia Verband (dmmv) setzt sich dafür ein, dass Werbeemails nur an Nutzer versandt werden dürfen, die sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben ("opt-in" Verfahren). Im Hinblick auf die Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs (Electronic Commerce) auf europäischer Ebene vertritt der dmmv somit eine Position, die die Selbstbestimmung des Nutzers unter Zugrundelegung der Besonderheit des Kommunikationsablaufs im Internet respektiert und dabei die Akzeptanz und Wirkung von eMail Werbeaussendungen fördert.
Um das Internet und die Nutzer vor sinnloser Belastung durch unverlangte Werbeemails zu schützen und gleichzeitig die Freiheit der kommerziellen Kommunikation zu gewährleisten, fordert der dmmv folgende Regelungen:

1. Werbe-eMails dürfen nur an Nutzer versandt werden, die sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, eMails vom aufgeführten Anbieter bzw. von der benannten Listen (Mailinglisten, Themenlisten, Sammellisten etc.) empfangen zu wollen ("opt-in" Verfahren).

2. Der Eintrag durch den Nutzer muss vom Betreiber des Listenservers durch eine Begrüßungsemail an den neuen Teilnehmer bestätigt werden.

3. Die daraufhin versandten eMails müssen mit dem Namen der Mailingliste (z.B.:"Auto-Markt", etc.) im Betreff gekennzeichnet sein.

4. In der Begrüßungsemail muss die Prozedur des Austragens beschrieben sein. Nutzer, die sich unter Verwendung des entsprechenden Testes (z.B.:"unsubscribe" im "Betreff"-Feld) aus der Liste austragen, müssen aus dieser Liste binnen 24 Std. gelöscht werden.

5. Der Urheber der Werbeaussendung muss kenntlich sein ("Impressumspflicht" mit vollständigem Namen, Rechtsform, postalischer Adresse, URL und eMail sowie mit allen Pflichtangaben für Geschäftsdrucksachen nach dem im Herkunftsland gültigen nationalen Recht).

Der dmmv wird sich im Rahmen der Diskussion um die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt für die Durchsetzung dieser Position einsetzen.

Der aktuelle EU Richtlinienentwurf sieht die Souveränität der Einzelstaaten im Hinblick auf die Versendung von Massenemails vor. Dies ist eine rechtliche Ungleichbehandlung in den EU Mitgliedsstaaten, dem gilt es entgegen zu wirken. Der dmmv fordert eine EU-weite "opt-in" Regelung.

Kaum ein Thema wurde in den vergangenen Jahren so emotional diskutiert wie eMail Werbung, ging es doch um den Einklang zwischen einerseits der Nutzerrespektierung und andererseits die Forderungen der Wirtschaft. „Wir wollen mit dieser Richtlinie ein ganz klares Zeichen setzen, dass wir das Internet als Kommunikationsmedium zwischen gleichberechtigten Partnern sehen und die Autonomie der Nutzer respektieren" so Alexander Felsenberg, Vize Präsident & Geschäftsfuehrer, Deutscher Multimedia Verband (dmmv) e.V.

Mit diesem vorliegenden Bekenntnis zum Opt-In Nutzen hat der dmmv die Position der Wirtschaft plausibel dargestellt. "Wir sind uns völlig im Klaren darüber, dass eMails nur dann gelesen werden, wenn die Nutzer selbst entschieden haben diese Informationen auch erhalten zu wollen. Anderenfalls geht die Effizienz gegen Null und das Gegenteil ist der Fall: der Nutzer reagiert negativ auf diese Werbeform und indirekt auch auf das Produkt. Das ist nicht im Sinne der Wirtschaft." So Klaus Arnhold, Leiter der Projektgruppe eMail Marketing im dmmv. International gesehen befindet sich die dmmv-Richtlinie im völligen Einklang mit der MAILABUSE ORG und geht, gerade in Bezug auf Anmeldung durch den Nutzer und die Bestätigung dieser, über das von der deutschen Rechtsprechung geforderte Maß hinaus.
Im internationalen Rechtsvergleich gilt jedoch leider kein so hoher Standard, so dass mit unerwünschten Massenaussendungen gerade aus den USA und dem europäischen Ausland zu rechnen ist. "Wir wollen hier ein Zeichen setzen, das haben wir mit der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Multimedia Anbieter gemacht, die sich als funktionierendes Selbstregulierungsmodell herausgestellt hat. Bei der Problematik der Massenversendung von Werb-eMails ist es das Gleiche.
Wir sind die erste Gruppierung der Wirtschaft, die sich eindeutig für das Opt-In sogar im doppelten Sinne ausspricht. Das muss der Standard für die "Massen eMail Kommunikation" werden, so Alexander Felsenberg. Vor dem Hintergrund der kontrovers und emotional diskutierten Problematik des sogenannten "Spammings" wird mit diesem Regelwerk die unerwünschte Datenflut sinnvoll kontrolliert.

Damit beweist der dmmv zum wiederholten Mal die Effektivität seiner Arbeit durch die Bündelung bedeutender Branchenplayer in seinen Arbeitskreisen.

Der Verband hat in den Arbeitskreisen Werbung und Media mit wichtigen Unternehmen der Multimedia Branche eine neue Empfehlung verabschiedet. Dieser Konsens wurde in der Projektgruppe eMail Marketing des Verbandes erarbeitet u.a. vom E-Marketing Experten Klaus Arnhold, Vertretern von ebay, DoubleClick, die argonauten, Kirch New Media und Pixelpark. Definition des akzeptablen eMail Marketings:

I. - vom Empfänger gestattete oder ausdrücklich angeforderte eMails;
- mit vom Empfänger gestatteten oder ausdrücklich angeforderten Inhalten;
- in einer dem Empfänger bekannten oder ausdrücklich verlangten Frequenz;
- von dem Empfänger autorisierte Absender (die technische Abwicklung des Versands kann auch über Dienstleister erfolgen);
- die vorherige verständliche Aufklärung des Empfängers über den Umfang und die weitere Verwendung gespeicherter Daten. Dies wird erreicht durch:
- den ausschließlichen Einsatz usergesteuerter Anforderungsvorgänge, so genanntes Opt-In. Die Ausgestaltung des Opt-In soll dem Unternehmen vorbehalten bleiben. Nachdem der User sich selbst in einen eMail Verteiler eingetragen hat, erhält er unverzüglich eine Bestätigungs-eMail mit der Möglichkeit sich
a) sofort wieder auszutragen (Single Opt-In) oder er muss
b) auf diese eMail zur Kontrolle noch einmal antworten (Double Opt-In). Diese zusätzliche Bestätigung kann auch erfolgen, indem der User eine bestimmte Website über einen kodierten URL aufsuchen muss. Bestätigtes Opt-In per eMail ist ein sicherer juristischer Weg, da die ausdrückliche Anforderung eines Newsletters oder von eMail-Informationen durch den User nur so beweisbar ist. Technisch gesehen bereitet dieses Double Opt-In keine zusätzlichen Schwierigkeiten. Die meisten modernen Listenserver sehen die Möglichkeit bereits vor: Der Ablauf des Verfahrens erfolgt dabei immer unmittelbar und automatisch auf die Eintragung in einen Verteiler durch den User;
- die deutliche Benennung von Möglichkeiten zur Austragung aus dem Verteiler in jeder einzelnen Zusendung. Verlangt ein Empfänger die Austragung aus dem Verteiler, erfolgt diese unverzüglich.
- Führen einer Master-Robinson-Liste über User, die keinerlei eMails aus dem Unternehmen erhalten wollen.

II. Soweit unterstellt werden kann, dass die Zusendung von Informationen per eMail ausdrücklich erwünscht ist, beispielsweise wenn auf Messen eine Visitenkarte überreicht wurde, soll eine erste Kontaktaufnahme innerhalb einer angemessen kurzen Frist erfolgen, wenn es sich dabei um die Zusendung kommerzieller Werbeemails handelt. Jegliche weitere Zusendungen von werblichen Informationen per eMail sollen jedoch nur nach einem bestätigten Anforderungsvorgang von Seiten des User erfolgen (s.o.).

III. Ist eine Zusendung von eMail Nachrichten notwendig, z.B. zur Bestätigung von Transaktionen, soll vorher darauf hingewiesen werden. Aus der Einwilligung für eine solche Benachrichtigung kann jedoch nicht automatisch abgeleitet werden, dass der Empfänger anderweitige eMail Kontakte wünscht.

IV. Auf RFC 3098 „How to Advertise Responsibly Using eMail and Newsgroups or How NOT to $$$$ MAKE ENEMIES FAST! $$$$$" < http://www.ietf.org/rfc/rfc3098.txt?number=3098 > wird Bezug genommen und die Beachtung der dort aufgeführten Empfehlungen nahegelegt.

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Wie schütze ich mich vor Spam?

In der Regel haben SpamMails die Eigenschaft, dass der Absender nicht bekannt ist oder einen nicht identifizierbaren Ursprung hat. Es gibt verschiedene Mechanismen, um sich vor Spam zu schützen:
1. Gar nicht erst lesen und von Hand löschen
2. Per Software nach dem Download der eMails auf dem Client filtern (z.B. in Outlook)
3. Per Software vor dem Download der eMails löschen
4. Per Software auf dem Mailserver löschen
5. Die eigene eMail-Adresse in der deutschen eMailschutzliste (http://www.robinsonlist.de) bekanntmachen.

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