Warum ist Spamming in Deutschland gesetzlich verboten?
Rechtliche Grundlagen zu Werbe-eMails/
Spamming
dmmv-Position zu Werbeemails
Wie schütze ich mich vor Spam?
Warum ist Spamming
in Deutschland gesetzlich verboten?
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Das Gesetz richtet sich dabei nach den möglichen Kosten, die dem
Empfänger entstehen können. Derzeit sind Briefe absolut kostenfrei
(außer es ist ein unfreier Brief). Bereits bei Faxen sieht es anders
aus: Der Empfänger hat Kosten durch Papier- und Druckverbrauch.
Bei einer Seite hält sich dies in Grenzen, doch wer ein 50seitiges
Angebot erhält, kann zu Recht dagegen vorgehen. Bei Telefonaten
wie auch bei Faxen gibt es ein weiteres Problem: Ohne dass der Absender
es weiß, wird das Gespräch evtl. weitergeleitet, z.B. auf ein mobiles
Endgerät. Dem Empfänger entstehen dadurch deutliche Kosten, die
er geltend machen kann (abgesehen von der verschwendeten Arbeitszeit).
Bei eMails entstehen ebenfalls Kosten, zumindest theoretisch. Denn
sowohl der Zugang zum Internet als auch der Datentransfer verursachen
Kosten. Bei einer Text eMail weniger als bei einem angehängten Prospekt
mit 5 MB. nach
oben
Rechtliche Grundlagen
zu Werbe-eMails/Spamming
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Problematisch ist besonders das massenhafte Aussenden von Werbung,
ohne dass diese im Inhaltsverzeichnis bereits als solche gekennzeichnet
ist und dadurch auch vom Nutzer nicht ohne Kenntnisnahme des Inhalts
ausgesondert werden kann.
Durch den Zugang solcher ungekennzeichneten, meist massenhaft ausgesendeten
Werbeemails wird der Empfänger teilweise nicht unerheblich beeinträchtigt.
Insbesondere ist denkbar, dass durch die Werbeemails erhebliche Provider-
und Telekommunikationskosten entstehen oder nur eine bestimmte Anzahl
Nachrichten speicherbar sind, so dass den Nutzer unter Umständen erwartete
eMails nicht erreichen.
Dementsprechend hat der BGH in vergleichbaren Fällen der Fax-und
Btx-Werbung entschieden, dass dem Nutzer gegen die Zusendung unerwünschter
Werbung ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 I BGB oder ggf.
§ 1 UWG zustehen kann (BGHZ 102, S. 203, 208).
Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf die Zusendung unerwünschter
eMails übertragbar, so dass dem Nutzer auch gegen die Zusendung unerwünschter
eMails ein Unterlassungsanspruch gem.§ 1 UWG bzw. §§ 1004, 823 I BGB
zustehen kann.
In diesem Zusammenhang kann man auf die Entscheidung des Landgerichts
Berlin, Urteil v. 13. Oktober 1998, Az.: -16 O 320/98 hinweisen.
Danach kann unaufgefordert zugesandte eMail Werbung eine erhebliche,
im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers darstellen,
wobei es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler
oder Gewerbetreibender ist (LG Berlin 16 O 320/98)
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dmmv-Position zu Werbeemails:
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Der Deutsche Multimedia Verband (dmmv) setzt sich dafür ein, dass
Werbeemails nur an Nutzer versandt werden dürfen, die sich ausdrücklich
damit einverstanden erklärt haben ("opt-in" Verfahren).
Im Hinblick auf die Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs
(Electronic Commerce) auf europäischer Ebene vertritt der dmmv somit
eine Position, die die Selbstbestimmung des Nutzers unter Zugrundelegung
der Besonderheit des Kommunikationsablaufs im Internet respektiert
und dabei die Akzeptanz und Wirkung von eMail Werbeaussendungen fördert.
Um das Internet und die Nutzer vor sinnloser Belastung durch unverlangte
Werbeemails zu schützen und gleichzeitig die Freiheit der kommerziellen
Kommunikation zu gewährleisten, fordert der dmmv folgende Regelungen:
1. Werbe-eMails dürfen nur an Nutzer versandt werden, die sich ausdrücklich
damit einverstanden erklärt haben, eMails vom aufgeführten Anbieter
bzw. von der benannten Listen (Mailinglisten, Themenlisten, Sammellisten
etc.) empfangen zu wollen ("opt-in" Verfahren).
2. Der Eintrag durch den Nutzer muss vom Betreiber des Listenservers
durch eine Begrüßungsemail an den neuen Teilnehmer bestätigt werden.
3. Die daraufhin versandten eMails müssen mit dem Namen der Mailingliste
(z.B.:"Auto-Markt", etc.) im Betreff gekennzeichnet sein.
4. In der Begrüßungsemail muss die Prozedur des Austragens beschrieben
sein. Nutzer, die sich unter Verwendung des entsprechenden Testes
(z.B.:"unsubscribe" im "Betreff"-Feld) aus der
Liste austragen, müssen aus dieser Liste binnen 24 Std. gelöscht
werden.
5. Der Urheber der Werbeaussendung muss kenntlich sein ("Impressumspflicht"
mit vollständigem Namen, Rechtsform, postalischer Adresse, URL und
eMail sowie mit allen Pflichtangaben für Geschäftsdrucksachen nach
dem im Herkunftsland gültigen nationalen Recht).
Der dmmv wird sich im Rahmen der Diskussion um die Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte
des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt für die Durchsetzung
dieser Position einsetzen.
Der aktuelle EU Richtlinienentwurf sieht die Souveränität der Einzelstaaten
im Hinblick auf die Versendung von Massenemails vor. Dies ist eine
rechtliche Ungleichbehandlung in den EU Mitgliedsstaaten, dem gilt
es entgegen zu wirken. Der dmmv fordert eine EU-weite "opt-in"
Regelung.
Kaum ein Thema wurde in den vergangenen Jahren so emotional diskutiert
wie eMail Werbung, ging es doch um den Einklang zwischen einerseits
der Nutzerrespektierung und andererseits die Forderungen der Wirtschaft.
„Wir wollen mit dieser Richtlinie ein ganz klares Zeichen setzen,
dass wir das Internet als Kommunikationsmedium zwischen gleichberechtigten
Partnern sehen und die Autonomie der Nutzer respektieren" so
Alexander Felsenberg, Vize Präsident & Geschäftsfuehrer, Deutscher
Multimedia Verband (dmmv) e.V.
Mit diesem vorliegenden Bekenntnis zum Opt-In Nutzen hat der dmmv
die Position der Wirtschaft plausibel dargestellt. "Wir sind
uns völlig im Klaren darüber, dass eMails nur dann gelesen werden,
wenn die Nutzer selbst entschieden haben diese Informationen auch
erhalten zu wollen. Anderenfalls geht die Effizienz gegen Null und
das Gegenteil ist der Fall: der Nutzer reagiert negativ auf diese
Werbeform und indirekt auch auf das Produkt. Das ist nicht im Sinne
der Wirtschaft." So Klaus Arnhold, Leiter der Projektgruppe eMail
Marketing im dmmv. International gesehen befindet sich die dmmv-Richtlinie
im völligen Einklang mit der MAILABUSE ORG und geht, gerade in Bezug
auf Anmeldung durch den Nutzer und die Bestätigung dieser, über das
von der deutschen Rechtsprechung geforderte Maß hinaus.
Im internationalen Rechtsvergleich gilt jedoch leider kein so hoher
Standard, so dass mit unerwünschten Massenaussendungen gerade aus
den USA und dem europäischen Ausland zu rechnen ist. "Wir wollen
hier ein Zeichen setzen, das haben wir mit der Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle der Multimedia Anbieter gemacht, die sich als funktionierendes
Selbstregulierungsmodell herausgestellt hat. Bei der Problematik der
Massenversendung von Werb-eMails ist es das Gleiche.
Wir sind die erste Gruppierung der Wirtschaft, die sich eindeutig
für das Opt-In sogar im doppelten Sinne ausspricht. Das muss der Standard
für die "Massen eMail Kommunikation" werden, so Alexander
Felsenberg. Vor dem Hintergrund der kontrovers und emotional diskutierten
Problematik des sogenannten "Spammings" wird mit diesem
Regelwerk die unerwünschte Datenflut sinnvoll kontrolliert.
Damit beweist der dmmv zum wiederholten Mal die Effektivität seiner
Arbeit durch die Bündelung bedeutender Branchenplayer in seinen Arbeitskreisen.
Der Verband hat in den Arbeitskreisen Werbung und Media mit wichtigen
Unternehmen der Multimedia Branche eine neue Empfehlung verabschiedet.
Dieser Konsens wurde in der Projektgruppe eMail Marketing des Verbandes
erarbeitet u.a. vom E-Marketing Experten Klaus Arnhold, Vertretern
von ebay, DoubleClick, die argonauten, Kirch New Media und Pixelpark.
Definition des akzeptablen eMail Marketings:
I. - vom Empfänger gestattete oder ausdrücklich angeforderte eMails;
- mit vom Empfänger gestatteten oder ausdrücklich angeforderten Inhalten;
- in einer dem Empfänger bekannten oder ausdrücklich verlangten Frequenz;
- von dem Empfänger autorisierte Absender (die technische Abwicklung
des Versands kann auch über Dienstleister erfolgen);
- die vorherige verständliche Aufklärung des Empfängers über den Umfang
und die weitere Verwendung gespeicherter Daten. Dies wird erreicht
durch:
- den ausschließlichen Einsatz usergesteuerter Anforderungsvorgänge,
so genanntes Opt-In. Die Ausgestaltung des Opt-In soll dem Unternehmen
vorbehalten bleiben. Nachdem der User sich selbst in einen eMail Verteiler
eingetragen hat, erhält er unverzüglich eine Bestätigungs-eMail mit
der Möglichkeit sich
a) sofort wieder auszutragen (Single Opt-In) oder er muss
b) auf diese eMail zur Kontrolle noch einmal antworten (Double Opt-In).
Diese zusätzliche Bestätigung kann auch erfolgen, indem der User eine
bestimmte Website über einen kodierten URL aufsuchen muss. Bestätigtes
Opt-In per eMail ist ein sicherer juristischer Weg, da die ausdrückliche
Anforderung eines Newsletters oder von eMail-Informationen durch den
User nur so beweisbar ist. Technisch gesehen bereitet dieses Double
Opt-In keine zusätzlichen Schwierigkeiten. Die meisten modernen Listenserver
sehen die Möglichkeit bereits vor: Der Ablauf des Verfahrens erfolgt
dabei immer unmittelbar und automatisch auf die Eintragung in einen
Verteiler durch den User;
- die deutliche Benennung von Möglichkeiten zur Austragung aus dem
Verteiler in jeder einzelnen Zusendung. Verlangt ein Empfänger die
Austragung aus dem Verteiler, erfolgt diese unverzüglich.
- Führen einer Master-Robinson-Liste über User, die keinerlei eMails
aus dem Unternehmen erhalten wollen.
II. Soweit unterstellt werden kann, dass die Zusendung von Informationen
per eMail ausdrücklich erwünscht ist, beispielsweise wenn auf Messen
eine Visitenkarte überreicht wurde, soll eine erste Kontaktaufnahme
innerhalb einer angemessen kurzen Frist erfolgen, wenn es sich dabei
um die Zusendung kommerzieller Werbeemails handelt. Jegliche weitere
Zusendungen von werblichen Informationen per eMail sollen jedoch nur
nach einem bestätigten Anforderungsvorgang von Seiten des User erfolgen
(s.o.).
III. Ist eine Zusendung von eMail Nachrichten notwendig, z.B. zur
Bestätigung von Transaktionen, soll vorher darauf hingewiesen werden.
Aus der Einwilligung für eine solche Benachrichtigung kann jedoch
nicht automatisch abgeleitet werden, dass der Empfänger anderweitige
eMail Kontakte wünscht.
IV. Auf RFC 3098 „How to Advertise Responsibly Using eMail and Newsgroups
or How NOT to $$$$ MAKE ENEMIES FAST! $$$$$" < http://www.ietf.org/rfc/rfc3098.txt?number=3098
> wird Bezug genommen und die Beachtung der dort aufgeführten Empfehlungen
nahegelegt.
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Wie schütze ich
mich vor Spam?
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In der Regel haben SpamMails die Eigenschaft, dass der Absender nicht
bekannt ist oder einen nicht identifizierbaren Ursprung hat. Es gibt
verschiedene Mechanismen, um sich vor Spam zu schützen:
1. Gar nicht erst lesen und von Hand löschen
2. Per Software nach dem Download der eMails auf dem Client filtern
(z.B. in Outlook)
3. Per Software vor dem Download der eMails löschen
4. Per Software auf dem Mailserver löschen
5. Die eigene eMail-Adresse in der deutschen eMailschutzliste (http://www.robinsonlist.de)
bekanntmachen.
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